Deutsches Stabilitätsprogramm : Aktualisierung Dezember 2002.
Bundesministerium der Finanzen. - Berlin, 2002. - 48 S. : Tab.
Für 2002 wird ein Haushaltsdefizit von 3,75 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) erwartet. Deshalb legt die Bundesregierung ein Sparprogramm im Volumen von ca. 0,7 % BIP vor: Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung (Ausgleich von Mehrausgaben durch Einsparungen an anderer Stelle im Einzelplan, Stelleneinsparungen, Privatisierungen), Reformmaßnahmen auf dem Arbeitsmarkt und in der Sozialversicherung; Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmetatbeständen. - Grobgliederung: Perspektiven der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung bis 2006; Finanzpolitik; Entwicklung der öffentlichen Haushalte; langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen: hier werden einzelnen Maßnahmen vorgestellt. Strukturreformen betreffend erfolgt ein Hinweis auf die Darstellung im nationalen Strukturreformbericht im Rahmen des Cardiff-Prozesses (siehe nächste "Notiz"). [11.01.2003]
Strukturreformen auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalmärkten in Deutschland 2002 : fünfter nationaler Bericht entsprechend den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Cardiff am 15./16. Juni 1998
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. - Berlin, 2002. - 62 S. : Tab. - (BMWWA-Dokumentation ; 515)
Themen: Erleichterungen für unternehmerisches Handeln; Dienstleistungswirtschaft; Wettbewerbsstärkung (Fusionskontrolle, Subventionsabbau, Privatisierung, Auftragswesen); Marktöffnung: Telekommunikation, Post, Strom, Gas, Wasser, Verkehr, Umweltschutz; Wissensgesellschaft: Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, Innovation, Biotechnologie; Finanz- und Kapitalmärkte: Strukturreformen; Schwerpunktthema: Reduzierung der Anreize für Frühverrentung. [11.01.2003]
Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2001 : (Rüstungsexportbericht 2001).
Berlin, 18. Dezember 2002. - Getr. Pag. : Tab.
Exportkontrollsystem. - Rüstungsexportpolitik im multilateralen Rahmen (Abrüstungsvereinbarungen, Waffenembargos, gemeinsame Politik im Rahmen der EU, Rahmenabkommen über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie, internationale Diskussion über Kleinwaffen und leichte Waffen, u.a.). - Ausfuhrgenehmigungen Rüstungsgüter, Kriegswaffenausfuhren, die zwanzig wichtigsten Bestimmungsländer. - Militärische Hilfen. - Strafverfolgungsstatistik, Ermittlungsverfahren. - Anlagen: Politische Grundsätze; Ausfuhrliste, Kriegswaffenliste; Waffenembargos; Meldung zum VN-Waffenregister; Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen. - Bestimmungsländer von Ausfuhren von der Bundeswehr nicht mehr benötigten Materials, 51,8 Mio. DM: 56 % Slowenien, 34,5 % EU-Länder, übrige Rumänien, Südafrika, Litauen, Estland, Thailand. Kommerzielle Ausfuhren, 666,7 Mio. DM, davon 446 Mio. DM an EU-Länder, 176,4 Mio. DM an NATO- oder der NATO gleichgestellte Länder außerhalb der EU, 44,2 Mio. DM Drittländer (27,9 Mio. DM Israel, 7 Mio. DM Südkorea, 5,3 Mio. DM Singapur, 1,5 Mio. DM Saudi-Arabien, u. a.). [07.01.2003]
Strafanzeige gegen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Gerhard Schröder.
Herrn Generalbundesanwalt Nehm. Kenzler, namens und im Auftrag des Anzeigenden, Herrn Wolfgang Gehrcke. - Berlin, 16.12.2002
Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände, insbesondere wegen § 80 StGB i.V.m. Art. 26 GG im Hinblick auf die Einbeziehung deutschen Hoheitsgebietes und die Beteiligung deutscher Soldaten an der Vorbereitung eines Angriffskrieges.
Aus der Begründung: Die Zusicherung des Bundeskanzlers, den USA für die Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags gegen den Irak Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte zu gewähren und sich darüber hinaus an Einsätzen von AWACS-Flugzeugen mit deutscher Besetzung direkt zu beteiligen, ist ein Bruch des Artikels 26 Abs. 1 GG durch mittelbare wie unmittelbare Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Vorbereitung eines Angriffskrieges der USA gegen den Irak und verstößt somit gegen § 80 StGB, der die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe stellt. Es bestehen keine völkerrechtlichen Rechtfertigungsgründe für einen Militärschlag der USA gegen den Irak, die eine Ausnahme vom Gewaltverbot begründen könnten. Ein Militärschlag der USA ist weder vom Recht auf Selbstverteidigung umfaßt noch stellt er einen Anwendungsfall von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen dar. Es gibt auch keine Bündnisverpflichtung zur Duldung von völkerrechtswidrigen Aktionen des Bündnispartners von deutschem Territorium aus bzw. sogar zur aktiven Beteiligung an Militäreinsätzen. Auch die einschlägigen bilateralen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA können Bündnisverpflichtungen im gegebenen Fall nicht auslösen. [05.01.2003]
Neujahrsansprache von Bundeskanzler Schröder.
[03.01.2003]